Kraftloserklärung von Aktienurkunden gem § 67 Abs 2 AktG iVn § 262 Abs 29 AktG

Gemäß § 10 Abs 2 AktG idF des GesRÄG 2011 (BGBl I Nr 53/2011) ist die Unternehmens Invest Aktiengesellschaft verpflichtet sämtliche Inhaberaktien in einer, ggf in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen und die Sammelurkunde(n) bei einer Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs 3 DepotG (Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft) oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung zu hinterlegen.  

Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 9. April 2013 wurde der Gesellschaft die gerichtliche Genehmigung für die Kraftloserklärung jener effektiven Stücke erteilt, die nicht innerhalb der den Aktionären gewährten Frist zur Einreichung und Ersetzung durch die Sammelurkunde eingereicht wurden.

Drei Aufforderungen zur Einreichung wurden im Amtsblatt der Wiener Zeitung am 3. Mai. 2013, 4. Juni 2013 sowie 3. Juli 2013 veröffentlicht. Es wurden nicht sämtliche effektiven Stücke bis zum Ablauf der Einreichfrist am 9. August 2013 eingereicht.  Mit Beschluss des Vorstands vom 12. August 2013 wurden folgende Aktien für kraftlos erklärt:

B/100.001, B/100.004 – B/100.010, B/101.001 - B/101.002, B/101.004 – B/101.005, B/101.007 – B/101.010, B/103.101 – B/103.350, B/103.352 – B/103.356, A/001 – A/002, A/006 – A/010, A/3.151 – A/3.172  

Mit der Kraftloserklärung verlieren die Aktienurkunden ihre Wertpapiereigenschaft. Die vermögensrechtliche Stellung als Aktionär bleibt unverändert aufrecht. Betroffene Aktionäre können, die für kraftlos erklärten Aktien weiterhin bei der UniCredit Bank Austria AG 1010 Wien, Schottengasse 6–8 einreichen und dafür eine Gutschrift auf ihrem Wertpapierdepot verlangen.  Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass zur Teilnahme an und Ausübung des Stimmrechtes in Hauptversammlungen der Unternehmens Invest Aktiengesellschaft dies so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass die Depotgutschrift am Nachweisstichtag vor der Hauptversammlung zu erfolgen hat.