Richtigstellung zur Ad-hoc Mitteilung vom 28.06.2011

Aufgrund einer von der zuständigen Staatsanwaltschaft mündlich erteilten Auskunft wurde am 28.06.2011 zum Ausgang des beim Landesgericht Wiener Neustadt auch gegen zwei ehemalige Organe der UIAG in Sachen LIBRO AG anhängigen Strafverfahrens berichtet, dass die gegenüber den beiden angeklagten ehemaligen Vorständen der LIBRO AG und den angeklagten ehemaligen Organen der UIAG ergangenen Freisprüche vom Vorwurf des Betruges durch Täuschung von Investoren bei der im November 1999 erfolgten Platzierung von jungen Aktien sowie durch den Verkauf von alten Aktien an einen strategischen Investor in Rechtskraft erwachsen sind. Eine Akteneinsicht hat nunmehr ergeben, dass die zuständige Staatsanwaltschaft gegen das Urteil betreffend die beiden angeklagten ehemaligen Vorstände der LIBRO AG, betreffend das angeklagte ehemalige Vorstandsmitglied der UIAG und gegen den angeklagten vormaligen Abschlussprüfer der LIBRO AG Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet hat. Gegen die gegenüber einem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied der UIAG in allen Anklagepunkten ergangenen Freisprüchen wurde Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Die mit Urteil vom 21.06.2011 ergangenen Freisprüche sind sohin entgegen der Mitteilung vom 28.06.2011 nicht rechtskräftig.  

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in zwei für die UIAG aus haftungsrechtlicher Sicht nicht relevanten Fakten Schuldsprüche gegen die angeklagten ehemaligen Vorständen der LIBRO AG, gegen das angeklagte ehemalige Vorstandsmitglied der UIAG und gegen den angeklagten vormaligen Abschlussprüfer der LIBRO AG Schuldsprüche wegen Bilanzfälschung und Untreue ergangen sind. Die verurteilten Angeklagten haben dagegen jeweils Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet.  

Soweit mit dem am 21.06.2011 ergangenen Urteil der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abschöpfung der durch den Verkauf von Aktien an einen strategischen Investor bei der UIAG angeblich eingetretenen Bereicherung abgewiesen worden  ist, hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel angemeldet.  

Es wird nun abzuwarten sein, ob und inwieweit die Staatsanwaltschaft die gegen die Freisprüche angemeldeten Rechtsmittel auch tatsächlich ausführt. Dafür steht der Staatsanwaltschaft eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung des schriftlichen Urteiles zur Verfügung.